Das Opfer ist trotz eines unguten Gefühls mit dem Beschuldigten mit auf den Spaziergang zum See und alsdann auch in den Wald mitgegangen. Es ist besonders verwerflich, dass der Beschuldigte vertrauensbildend den Waldweg mit dem Opfer zuerst mehrfach ohne Übergriffe entlang ging und vertrauenserweckend auf das Opfer einredete und das insoweit aufgebaute Vertrauen in der Folge zur Begehung des sexuellen Übergriffs ausnutzte.