Abgesehen von der kräftigen Umarmung ist von keiner weiteren Gewaltanwendung auszugehen. Im Weiteren ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte bereits im Restaurant V.________ Annäherungsversuche unternahm und es zu unsittliche Berührungen kam. Das Opfer ist trotz eines unguten Gefühls mit dem Beschuldigten mit auf den Spaziergang zum See und alsdann auch in den Wald mitgegangen.