37. Asperation für den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung vom 8. Mai 2016 Das vorliegend betroffene Rechtsgut ist erneut die sexuelle Integrität. Indem der Beschuldigte das Opfer auf den Hals küsste und versuchte, dieses auch auf den Mund zu küssen, verletzte er dieses Rechtsgut. Weiter schob er seine Hand unter ihr T-Shirt und presste sein erigiertes Glied von hinten an ihr Gesäss. Weder der Beschuldigte noch das Opfer waren entblösst, aber aufgrund des warmen und schönen Wetters eher leicht bekleidet. Abgesehen von der kräftigen Umarmung ist von keiner weiteren Gewaltanwendung auszugehen.