58 nenseite der Unterlippe davon. In Anbetracht der konkreten Umstände und der erlittenen Verletzungen erachtet die Kammer für das leichte Verschulden eine Strafe von 45 Strafeinheiten als angemessen. Davon sind 30 Strafeinheiten resp. ein Monat Freiheitsstrafe asperierend zu berücksichtigen, womit unter Einbezug der bisherigen Strafe von 50 Monaten insgesamt eine Freiheitsstrafe von 51 Monaten resultiert.