Dieses erleidet einen Nasenbeinbruch und muss ambulant im Spital behandelt werden bei einer Arbeitsunfähigkeit von drei Tagen (S. 46). Der Beschuldigte packte die Privatklägerin 1 an den Unterarmen und schlug anschliessend mit der Faust auf die Lippen sowie gegen die rechte Gesichtshälfte. Die Privatklägerin 1 trug an beiden Handgelenken oberflächliche Schürfungen, Schmerzen am rechten Unterkiefer und eine kleine Platzwunde an der Lippenin-