Wie bereits bei den Vergewaltigungen sind keine Gründe ersichtlich, die dem Beschuldigten die Entscheidung gegen die Verletzung des Rechtsgutes erschwert hätten. Im Gegenteil, aufgrund der Einnahme des Medikaments Lexotanil war es für de Beschuldigten offensichtlich, dass sich die Privatklägerin 1 nicht gegen seine Übergriffe wird wehren können. Mithin wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Diese subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral auf das Verschulden aus. Es bleibt mithin bei einem Verschulden im leichten Bereich.