Der Beschuldigte handelte besonders verwerflich, indem er sich – im Gegensatz zu den zuvor beurteilten Vergewaltigungen – an seiner völlig wehrlosen Ehefrau sexuell verging. Das objektive Tatverschulden liegt für jeden einzelnen Beischlaf nach dem Gesagten im Vergleich zum sehr weiten Strafrahmen im leichten Bereich. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Es ging ihm einzig um seine Lustbefriedigung. Damit handelte er aus rein egoistischen Motiven. Wie bereits bei den Vergewaltigungen sind keine Gründe ersichtlich, die dem Beschuldigten die Entscheidung gegen die Verletzung des Rechtsgutes erschwert hätten.