Die Privatklägerin 1 war aufgrund des eigenommenen Medikaments Lexotanil nicht in der Lage, sich gegen die nächtlichen sexuellen Übergriffe des von der Arbeit heimkehrenden Beschuldigten zu wehren. Auch wenn der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 bis Dezember 2014 einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatten, geschahen diese sexuellen Übergriffe in den eigenen vier Wänden, mithin in einer Umgebung, die der Privatklägerin 1 hätte Schutz bieten sollen. Der Beschuldigte handelte besonders verwerflich, indem er sich – im Gegensatz zu den zuvor beurteilten Vergewaltigungen – an seiner völlig wehrlosen Ehefrau sexuell verging.