Der Beschuldigte missachtete und verletzte während rund 15 Monaten in zumindest drei Fällen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung der Privatklägerin 1. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte aus eigener Lustbefriedigung an der Privatklägerin 1 verging, indem er sie ohne Rücksicht auf deren Empfindlichkeit bzw. Zustand vaginal penetrierte. Die Privatklägerin 1 war aufgrund des eigenommenen Medikaments Lexotanil nicht in der Lage, sich gegen die nächtlichen sexuellen Übergriffe des von der Arbeit heimkehrenden Beschuldigten zu wehren.