57 N. 1 zu Art. 191). Der Beschuldigte missachtete und verletzte während rund 15 Monaten in zumindest drei Fällen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung der Privatklägerin 1. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte aus eigener Lustbefriedigung an der Privatklägerin 1 verging, indem er sie ohne Rücksicht auf deren Empfindlichkeit bzw. Zustand vaginal penetrierte.