35. Asperation für den Schuldspruch der Schändung (mehrfach begangen) Art. 191 aStGB schützt wie die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung die sexuelle Freiheit (BGE 120 IV 194, 198). Es geht dabei um den Schutz von Personen, die – ohne dass der Täter ein Zwangsmittel einsetzen oder darauf verweisen muss – ausserstande sind, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen (MAIER, in Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch,