50, Z. 154-157). Auch betreffend die subjektive Tatschwere gilt das bereits in Ziffer 33.2 Ausgeführte. Erneut handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Er setzte sich über den klaren Willen der Privatklägerin 1 hinweg. Sein Verhalten ist mithin verwerflich. Es wäre ihm wiederum möglich gewesen, den Willen der Privatklägerin 1 zu respektieren und sich rechtskonform zu verhalten. Insgesamt erachtet die Kammer eine Strafe von 15 Monaten bei einer Einzelstrafzumessung als angemessen.