Eine eigentliche Gewaltanwendung oder Drohung war am Nachmittag des 11. Januar 2015 aufgrund des gesundheitlichen Zustandes und der Müdigkeit der Privatklägerin 1 nicht erforderlich. Der Beschuldigte nutzte seine psychische Dominanz und körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin 1 im Wissen darüber aus, dass sie sich aufgrund der Gesamtsituation nicht gross gegen den sexuellen Übergriff wehren wird («Ich gab dann einfach nach. Aus Angst und Erschöpfung. Ich wusste, dass wenn ich mich zu sehr wehren würde, dann würde er mir wieder eine „panieren“. Ich hatte so Angst und war so schwach», pag. 50, Z. 154-157).