Die vorliegend zu beurteilende Vergewaltigung wiegt aufgrund der Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung im Vergleich zur Vergewaltigung vom 14. Februar 2015 – ohne diese bagatellisieren zu wollen – etwas weniger schwer. Eine eigentliche Gewaltanwendung oder Drohung war am Nachmittag des 11. Januar 2015 aufgrund des gesundheitlichen Zustandes und der Müdigkeit der Privatklägerin 1 nicht erforderlich.