34. Asperation für den Schuldspruch wegen Vergewaltigung vom 11. Januar 2015 Für die objektive Tatschwere, insbesondere die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts, kann vorab auf die Ausführungen in Ziffer 33.1 verwiesen werden. Die vorliegend zu beurteilende Vergewaltigung wiegt aufgrund der Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung im Vergleich zur Vergewaltigung vom 14. Februar 2015 – ohne diese bagatellisieren zu wollen – etwas weniger schwer.