Es kann daher festgehalten werden, dass es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten und das klar geäusserte «Nein» der Privatklägerin 1 zu akzeptieren. 33.3 Fazit zur Tatschwere Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 20 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.