56 kundungen seitens der Privatklägerin 1, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, vollzog der Beschuldigte den Geschlechtsakt. 33.2.2 Vermeidbarkeit Wie die Vorinstanz I zu Recht ausführte, sind keine Gründe erkennbar, die dem Beschuldigten die Entscheidung gegen die Verletzung des Rechtsgutes erschwert hätten. Es kann daher festgehalten werden, dass es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten und das klar geäusserte «Nein» der Privatklägerin 1 zu akzeptieren.