Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Seine Beweggründe sind in seiner sexuellen Befriedigung zu finden, was jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten ist. Der Beschuldigte handelte aus egoistischen Beweggründen. Es ging dem Beschuldigten nicht nur um die sexuelle Befriedigung, sondern auch um die sexuelle Kontrolle und Bestimmung. Trotz klarer verbaler und körperlicher Be-