Der Beschuldigte nutzte seine körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin 1 aus, im Wissen, dass sich die Privatklägerin 1 nicht gegen die sexuellen Übergriffe wird wehren können. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 starke Migräne hatte, ein Schmerzmittel einnahm und sich insoweit in einem angeschlagenen Zustand befand und nur noch ihre Ruhe haben und schlafen wollte. 33.2 Subjektive Tatschwere 33.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.