Festzustellen ist, dass der Beschuldigte nebst seiner körperlichen Überlegenheit auch Gewalt gegenüber der Privatklägerin 1 einsetzte. Dabei nahm er auf die Befindlichkeiten und die Gesundheit seiner Ehefrau keine Rücksicht. Allerdings ist die Anwendung eines Nötigungsmittels tatbestandsimmanent. Eine erhebliche, ganz markante physische Gewaltanwendung war nicht nötig, um den Willen der Privatklägerin 1 zu brechen. Der Beschuldigte nutzte seine körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin 1 aus, im Wissen, dass sich die Privatklägerin 1 nicht gegen die sexuellen Übergriffe wird wehren können.