936, Z. 11-15). Daraus folgt, dass die Privatklägerin 1 unter den gesamten Umständen und dem Druck des Beschuldigten, dem sie während zumindest eines Teils der Ehe ausgesetzt war, sehr gelitten hat und sie deswegen auch in ärztliche Behandlung begeben hat. Die Gesamtsituation war für die Privatklägerin 1 sehr belastend. 33.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Festzustellen ist, dass der Beschuldigte nebst seiner körperlichen Überlegenheit auch Gewalt gegenüber der Privatklägerin 1 einsetzte.