aus, dass eine genaue Prognose der Gesamtdauer und damit der voraussichtlichen Kosten der Therapie aufgrund zahlreicher Variablen (vor allem Prozessverlauf) nicht präzise möglich sei (pag. I/560). Das neuste Attest datiert vom 4. Dezember 2019 und hält dasselbe wie die beiden Atteste vom 2. Mai und 9. November 2017 fest (pag. I/972). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte die Privatklägerin 1 aus, dass sie nach wie vor bei Dr. med. T.________ in Behandlung sei (pag. 935, Z. 39-43).