Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. August 2018 war die Privatklägerin 1 seit April 2017 zu 100 % arbeitsunfähig (pag. I/645, Z. 26 f.), wobei offen bleiben muss, ob diese Arbeitsunfähigkeit einzig auf die verübten Delikte zurückzuführen ist. Im Attest vom 9. April 2017 führte Dr. med. T.________ aus, dass eine genaue Prognose der Gesamtdauer und damit der voraussichtlichen Kosten der Therapie aufgrund zahlreicher Variablen (vor allem Prozessverlauf) nicht präzise möglich sei (pag.