55 AO.________ I.________ (Ortschaft) ab dem 6. April 2017 (pag. I/558 ff.). Gemäss den diversen Attesten sei die Privatklägerin 1 «von der zur Verhandlung stehenden Vergewaltigung traumatisiert und zeigt die Symptomatik einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit Flashbacks und Dissoziationen» (pag. I/558 f.). Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. August 2018 war die Privatklägerin 1 seit April 2017 zu 100 % arbeitsunfähig (pag.