Es ist jeweils schwierig, die psychischen Folgen eines sexuellen Übergriffs zu beurteilen, insbesondere wenn dieser über einen längeren Zeitraum während einer Ehe immer wieder erfolgte. Fest steht, dass die Privatklägerin 1 ihren Angaben bei der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2015 zufolge sich bereits zum Tatzeitpunkt in psychologischer Behandlung befand (pag. I/110 Z. 44), wobei diese nicht belegt ist. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie, dass sie nach der Vergewaltigung zur Psychologin gegangen sei (pag. I/645, Z. 27 f.). Aktenkundig ist allerdings erst die Therapie bei Dr. med. T.________ im