Es gilt zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten in der gemeinsamen Wohnung lediglich noch duldete und bereits zu diesem Zeitpunkt die Beziehung nicht mehr aufrecht erhalten wollte. Darüber setzte sich der Beschuldigte hinweg, indem er den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen vollzog. Es ist jeweils schwierig, die psychischen Folgen eines sexuellen Übergriffs zu beurteilen, insbesondere wenn dieser über einen längeren Zeitraum während einer Ehe immer wieder erfolgte.