die Rechtsgüter der sexuellen Integrität und der sexuellen Selbstbestimmung sind hochrangige Rechtsgüter. Der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 waren zum Deliktszeitpunkt verheiratet und lebten in der gemeinsamen Wohnung. Er vollzog den Geschlechtsverkehr im gemeinsamen Schlafzimmer, welches normalerweise für Geborgenheit und Sicherheit steht. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten in der gemeinsamen Wohnung lediglich noch duldete und bereits zu diesem Zeitpunkt die Beziehung nicht mehr aufrecht erhalten wollte.