Vorliegend rechtfertigt es sich auch für die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1 und die sexuelle Nötigung zum Nachteil des Opfers eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vergewaltigungen und den Schändungen. Vorliegend gilt es primär Sexualdelikte zu beurteilen, weshalb auch für die sexuelle Nötigung zum Nachteil des Opfers eine Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. Zudem geht der Beschuldigte derzeit keiner Arbeit nach.