Damit ist das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf die konkreten Delikte nicht milder, weshalb (in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB) das Strafgesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden ist. Es kann vorweg genommen werden, dass die Kammer in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen I und II im Ergebnis für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe aussprechen wird. Vorliegend rechtfertigt es sich auch für die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1 und die sexuelle Nötigung zum Nachteil des Opfers eine Freiheitsstrafe auszusprechen.