Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Die Strafandrohung für die Vergewaltigung lautete zum Tatzeitpunkt auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, diejenige für die sexuelle Nötigung und Schändung auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe und diejenige für die einfache Körperverletzung auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die konkreten Strafandrohungen blieben vom Wortlaut her trotz