Die Privatklägerin 2 setzte sich verbal und körperlich gegen die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten zu Wehr und gab dem Beschuldigten deutlich zu verstehen, dass sie das nicht wollte. Wie die Vorinstanz II geht auch die Kammer davon aus, dass sich der Beschuldigte dessen bewusst war und sich – seiner sexuellen Befriedigung folgend – darüber hinweg setzte. Damit handelte dieser direktvorsätzlich. Rechtsfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend ebenfalls keine ersichtlich. Der Beschuldigte erfüllte folglich sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand gemäss Art.