53 Die Vorinstanz II erwog zu Recht, dass auch die Kausalität zwischen der Gewalt und der sexuellen Handlung gegeben war (pag. II/524, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte setzte das Nötigungsmittel der Gewalt und seiner körperlichen Überlegenheit dazu ein, um die Vornahme der sexuellen Handlungen zu erzwingen. Die Privatklägerin 2 setzte sich verbal und körperlich gegen die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten zu Wehr und gab dem Beschuldigten deutlich zu verstehen, dass sie das nicht wollte.