Der Beschuldigte hatte die Türe abgeschlossen. Neben den sexuellen Handlungen trat der Beschuldigte grob und aggressiv auf und drückte die Privatklägerin 2 auf die Massageliege nieder. Hinzu kam das unnachgiebige, rücksichtslose und gefühlslose sowie unsensible Weitermachen bzw. Weiterverfolgen der sexuell motivierten Absichten und das damit verbundene Nichteingehen auf die abwehrenden, ab- und zurückweisenden Bemühungen verbaler und nonverbaler Art der Privatklägerin 2. Damit ist das Ausmass der Handlungen des Beschuldigten durchaus als Gewalt zu bezeichnen und ein entsprechendes Nötigungsmittel lag vor.