Der Beschuldigte ist den Angaben des IRM zufolge ca. 178 cm gross und 60 kg schwer (pag. II/83). Die Privatklägerin 2 ist schätzungsweise 168 cm gross und ebenfalls 60 kg schwer (pag. II/86). Es sind nun eben weniger diese absoluten Zahlen, als vielmehr die konkreten Umstände für die körperliche Überlegenheit des Beschuldigten von Bedeutung. Die Privatklägerin 2 war – mit Ausnahme eines Einwegslips – nackt bzw. nur teilund zweitweise mit einem Tuch bedeckt. Sie lag in einem abgedunkelten Raum auf der Massageliege. Der Beschuldigte hatte die Türe abgeschlossen.