Wie die Vorinstanz II zutreffend festhielt, ist zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin 2 liegend und beinahe gänzlich unbekleidet auf der Massageliege in einer relativen schutzlosen Position befand, während der Beschuldigte stehend über ihr eine ungleich grössere Kraft ausüben konnte. Die Privatklägerin 2 war dem Beschuldigten entsprechend ausgeliefert und konnte sich nur in sehr geringem Umfang körperlich wehren bzw. sich dem Beschuldigten entziehen (pag. II/523 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist den Angaben des IRM zufolge ca. 178 cm gross und 60 kg schwer (pag.