Hinzu kommen das mehrfache alternierende Berühren der Vagina über die dünne Wegwerfunterwäsche hinweg sowie das Drücken seines Beckens gegen den Kopf der Privatklägerin 2. Dabei handelt es sich klarerweise um sexuelle Handlungen. Durch dieses Verhalten wirkte der Beschuldigte ebenso auf den Körper der Privatklägerin 2 ein. Wie die Vorinstanz II zutreffend festhielt, ist zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin 2 liegend und beinahe gänzlich unbekleidet auf der Massageliege in einer relativen schutzlosen Position befand, während der Beschuldigte stehend über ihr eine ungleich grössere Kraft ausüben konnte.