Während dieser zu Entspannung und Erholung angedachten Session kam es zum zweifachen vaginalen Einführen der Finger durch den Beschuldigten. Des Weiteren massierte er die nackten Brüste der Privatklägerin 2 dahingehend, als dass er mit seinen Händen je eine Brust packte, diese hart zusammendrückte und richtiggehend knetete. Hinzu kommen das mehrfache alternierende Berühren der Vagina über die dünne Wegwerfunterwäsche hinweg sowie das Drücken seines Beckens gegen den Kopf der Privatklägerin 2. Dabei handelt es sich klarerweise um sexuelle Handlungen.