189 aStGB. Rechtsfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist mithin der sexuellen Nötigung im Sinne von Art.189 aStGB, begangen am 8. Mai 2016 zum Nachteil des Opfers, schuldig zu erklären. 31.3 Subsumtion (Sexuelle Nötigung z.N. der Privatklägerin 2) Die Privatklägerin 2 buchte im Spa Bereich des Hotels L.________ ein sog. Detox- Programm revitalisierend. Während dieser zu Entspannung und Erholung angedachten Session kam es zum zweifachen vaginalen Einführen der Finger durch den Beschuldigten.