52 vorangegangenen Berührungen bereits im Restaurant V.________, des vertrauenserweckenden Spazierens noch ohne Übergriffe, zum Schluss, dass das Tatbestandsmerkmal der sexuellen Handlungen erfüllt ist. Das Opfer musste diese sexuellen Handlungen durch Gewaltanwendung des Beschuldigten trotz der nach den Umständen zumutbaren und ausgeübten Gegen- und Abwehr erdulden. Damit erfüllte der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand gemäss Art. 189 aStGB.