Namentlich sind Altersdifferenz, Ort der Tathandlung, Dauer und Intensität der Einwirkung, die Unüblichkeit bzw. Alltäglichkeit der Handlung sowie das Abwehrverhalten bzw. Bemühen des Opfers zu berücksichtigen (MAIER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, N. 33 zu Vor Art. 187). So kann auch eine Vielzahl von an sich nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen in einem Gesamtkontext als sexuelle Handlung qualifiziert werden (MAIER, a.a.O. N. 11 zu Art. 187).