I/754, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Eine Notwehrsituation darf nicht vorsätzlich geplant bzw. herbeigeführt werden. Das Abwehrrecht entfällt, wenn der Angriff vorsätzlich provoziert wurde (BGE 102 IV 230, 104 IV 56, 136 IV 52, BGer 6B_251/2013 [sog. Absichtsprovokation]). Davon ausgehend ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten im Gerangel und dem Festhalten der Unterarme der Privatklägerin 1 kein Recht auf Notwehr hatte bzw. dieses Rechts verlustig ging. Ein Rechtfertigungsgrund für die gegenüber der Privatklägerin 1 verursachte einfache Körperverletzung liegt damit nicht vor.