51 Platzwunde an der Lippeninnenseite der Unterlippe festgestellt werden (pag. I/140). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz I gelangt auch die Kammer zum Schluss, dass die Intensität der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 aStGB ist. Rechtsfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Die Vorinstanz I hielt zutreffend fest, dass eine rechtfertigende Notwehr ausser Betracht falle (pag. I/754, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).