Wie die Vorinstanz I richtig feststellte, stellen die Verletzungen der Privatklägerin 1 nicht mehr nur eine vorübergehende, harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und des gesundheitlichen Wohlbefindens der Privatklägerin 1 dar. Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin 1 während eines Streits mit der Faust mehrmals gegen die Lippen und ihre rechte Gesichtshälfte. Als Folge zeigten sich bei ihr an beiden Handgelenken oberflächliche Schürfungen von ca. 3 cm Länge. Weiter zeigte sich ein schmerzhafter Unterkiefer rechts mit Ausstrahlung in das Kiefergelenk rechtsseitig. Weiter konnte bei der ärztlichen Konsultation eine kleine