191 aStGB erfüllt ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist folglich wegen Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB, mindestens dreimal begangen in der Zeit von November 2013 bis Januar 2015 zum Nachteil der Privatklägerin 1, schuldig zu erklären.