Daran vermag auch nichts zu ändern, dass vorliegend nicht von einem komatösen Zustand auszugehen ist. Der Beschuldigte wusste, dass es der Privatklägerin 1 schlecht ging und diese regelmässig Medikamente einnahm, so auch Lexotanil. Als er sie nachts in ihrem Schlafzimmer aufsuchte, musste er von deren Widerstandsunfähigkeit ausgehen. Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin 1 ausserstande war, sich zu wehren und handelte mit dem Willen, sich sexuell zu befriedigen. Der Beschuldigte handelte mithin direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 191 aStGB erfüllt ist.