Eine Einwilligung dazu lag nicht vor. Der Beschuldigte wusste um die Einnahme diverser Medikamente durch die Privatklägerin 1. So war ihm auch die Einnahme des Schlafmittels Lexotanil durchaus bekannt. Damit konnte ihm der schläfrige und widerstandsunfähige Zustand der Privatklägerin 1 nicht entgangen sein, zumal ihn die Privatklägerin 1 am nächsten Morgen jeweils darauf ansprach (pag. I/52, Z. 217 ff.). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass vorliegend nicht von einem komatösen Zustand auszugehen ist.