Auch wenn die Privatklägerin 1, als der Beschuldigte zu ihr ins Bett kam und an ihr die sexuellen Handlungen vornahm, noch weckbar war, war sie in ihrem stark schläfrigen Zustand körperlich nicht in der Lage, sich zu wehren. Sie bemerkte die an ihr vorgenommenen Handlungen nicht wirklich und war jedenfalls im Tatzeitpunkt gänzlich ausser Stande, sich gegen die sexuellen Handlungen des Beschuldigten bzw. den Angriff auf ihre sexuelle Integrität zu wehren. Der Beschuldigte nutzte diesen Zustand der Privatklägerin 1 schamlos aus und vollzog an ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr. Eine Einwilligung dazu lag nicht vor.