50 29.2 Subsumtion Es ist beweismässig erstellt, dass die Privatklägerin 1 in der Zeit zwischen November 2013 und Januar 2015 das Medikament Lexotanil einnahm. Dies führte dazu, dass sie nach der Einnahme jeweils reaktions- und wehrlos im Schlafzimmer schlief. Auch wenn die Privatklägerin 1, als der Beschuldigte zu ihr ins Bett kam und an ihr die sexuellen Handlungen vornahm, noch weckbar war, war sie in ihrem stark schläfrigen Zustand körperlich nicht in der Lage, sich zu wehren.