Bei diesem Zustand kann es sich um dauernde oder vorübergehende, chronische oder situationsbedingte Ausfallserscheinungen handeln. Erforderlich ist stets, dass die Widerstandsunfähigkeit praktisch gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grade beeinträchtigt oder eingeschränkt ist (BGE 119 IV 230). Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht vorausgesetzt; es reicht, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihre vorgenommenen Handlungen wehren kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2;