29. Schändung 29.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand In Bezug auf den Tatbestand der Schändung kann ebenfalls zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz I verwiesen werden (pag. I/754 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass ein Opfer widerstandsunfähig ist, wenn es physisch nicht in der Lage ist, sich gegen den sexuellen Übergriff des Täters zur Wehr zu setzen. Bei diesem Zustand kann es sich um dauernde oder vorübergehende, chronische oder situationsbedingte Ausfallserscheinungen handeln.